Allgemeine Geschäftsbedingungen

AUTOVERLEIH FLOTT, Inhaber G. Sindelar Nfg Ges.m.b.H. & Co KG

Stand: 01.05.2024

1. ALLGEMEINES
Die MieterIn bestätigt von der Vermieterin den Mietwagen in betriebs- und verkehrssicherem Zustand mit vollständigem Zubehör, Papieren, Beschädigungen lt. Schadensblatt und vollem Tank übernommen zu haben. Sie verpflichtet sich das Fahrzeug im selben Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Die MieterIn ist berechtigt, das Fahrzeug in verkehrsüblicher, schonender Weise zu benutzen. Hierbei hat sie die Betriebsanleitung des Fahrzeuges genau einzuhalten. Treibstoff zu Lasten der MieterIn.

2. AUSLANDSFAHRTEN
sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. Eine mündliche Mitteilung an die Vermieterin sowie mündliche Zustimmung gelten als nicht erteilt. Das Personal der Vermieterin ist nicht berechtigt, mündlich Zustimmungen für Auslandsfahren zu erteilen. Eine verbindliche Zustimmung für Auslandsfahrten erfolgt ausschließlich auf dem von der MieterIn und Vermieterin unterfertigten Mietvertrag. Auflagen der Vermieterin über die Benützung des Fahrzeuges im Ausland sind Bestandteil des Mietvertrages. Auch bei schriftlicher Zustimmung der Vermieterin haftet die MieterIn für Beschädigung oder Verlust des Mietfahrzeuges durch Kriegsereignisse, unbekannte Gegner oder Beschlagnahme.

3. BERECHTIGUNG ZUM LENKEN
Das Fahrzeug darf nur von der MieterIn selbst oder von den im Mietvertrag namentlich bezeichneten Personen gelenkt werden, so dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen zum Lenken des Mietfahrzeuges besitzen.
Wird das Fahrzeug unberechtigten Personen zum Lenken überlassen, haftet die MieterIn für alle Schäden, auch wenn diese ohne ihr Verschulden eintreten. Diese Haftung kann auch durch „Haftungsreduktion“ (Pkt. 7) nicht ausgeschlossen werden. Überlässt die MieterIn das Fahrzeug im Sinne dieses Vertrages berechtigten Personen zum Lenken hat sie sich stets auch persönlich davon zu überzeugen, dass diese eine gültige Lenkerberechtigung besitzen und zum Lenken des Fahrzeuges geeignet sind. Die MieterIn haftet stets für das Verhalten der jeweiligen Lenker des Fahrzeuges wie für ihr eigenes.

4. UNFALL
Bei Eintritt eines Verkehrsunfalles hat sich die MieterIn oder jeweilige Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen über Haftplicht und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist sie verpflichtet:

  1. sofort anzuhalten
  2. notwendige Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Personen- oder Sachschadens zu treffen.
  3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, Namen und Anschrift beteiligter Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten, sowie der VermiterIn eine genaue Unfalldarstellung samt Skizze zu geben.
  4. keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben
  5. sofort die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens Polizei oder Gendarmerie die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
  6. die Vermieterin sofort telefonisch, per E-Mail oder falls dies nicht möglich ist brieflich zu benachrichtigen und deren Weisung abzuwarten.

5. VERSICHERUNGSSCHUTZ – HAFTPFLICHT
Die Vermieterin gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.
Die Deckungssumme beträgt € 10.000.000,00.
Der Selbstbehalt des Mieters beträgt netto € 250,00 pro Schadensfall oder nach Vereinbarung, sofern alle Bestimmungen dieses Vertrages eingehalten wurden. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände der MieterIn oder die von ihr mitgeführten Personen sind nicht versichert.

6. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AM MIETFAHRZEUG
Die MieterIn haftet für alle selbstverschuldeten Schäden am Mietfahrzeug, sowie Beschädigungen durch unbekannte Gegner, egal welche Versicherungen die Vermieterin selbst für das Fahrzeug abgeschlossen hat, ebenso für Schadenersatzansprüche wie z.B. Abschleppkosten, Verdienstentgang und Wertminderung.

Bei Verstößen gegen Punkt 4a – f und Punkt 7a bis 7d trifft die MieterIn die volle Haftung auch ohne Vorliegen eines Verschuldens am Zustandekommen der Beschädigung des Mietfahrzeuges. Als Verdienstentgang sind ohne Schadensnachweis für jeden Tag der Nichtverwendbarkeit des Mietfahrzeuges der Tagespreis (Normaltarif) sowie 100 km (Normaltarif) zu bezahlen. Die MieterIn verzichtet in diesem Zusammenhang auf die Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes.

6A. Für Schäden die durch Fahrzeuginsassen, Be- und Entladen sowie durch den Transport von Gütern am Mietfahrzeug entstehen ist die MieterIn in vollem Umfang haftbar. Eine Haftungsbefreiung (Punkt 7) kommt nicht zur Anwendung.

6B. Die MieterIn haftet für den, seitens unseres Haftpflicht- als auch Kaskoversicherers verrechneten Schadensbetrag in Höhe von € 850,00 sowie für die allenfalls seitens der Versicherung in Anrechnung gebrachte Malus-Mehrprämie, sofern

  1. ein Schadensfall der Vermieterin nicht, oder verspätet gemeldet wird,
  2. unrichtige Angaben über einen Schadensfall gemacht werden,
  3. der Vorfall nicht behördlich aufgenommen wurde,
  4. das Fahrzeug von einem, dazu nicht berechtigten Lenker gefahren wurde,
  5. das Mietfahrzeug im Ausland, auch mit Zustimmung der Vermieterin, benützt wurde.
  6. Schäden an fremden Fahrzeugen oder Sachen durch überstehendes Ladegut verursacht werden.
  7. Schäden an fremden Fahrzeugen oder Sachen durch Ladetätigkeit verursacht werden.

6C. Auch wenn keine Haftungsreduktion durch die MieterIn abgeschlossen wird, ist dieser bei einem Unfall im Zuge der Haftpflicht auch dann selbstbehaltspflichtig, wenn bei unserem Fahrzeug kein Schaden entstanden ist.

7. HAFTUNGSREDUKTION
Durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird die Haftung der MieterIn für Schäden am Mietfahrzeug als auch in der Haftpflicht infolge selbstverschuldeter, leicht fahrlässig verursachter Verkehrsunfälle oder bei unbekanntem Gegner auf einen Betrag (pro Schadensfall) netto € 250,00 / € 300,00 oder nach schriftlicher Vereinbarung reduziert.
Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft: bei Verstößen gegen Pkt. 4a-f, 6A, 6B sowie 7a-f. Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten (Kofferaufbau, Ladebordwand, Pritschen-Planen und Planengestelle). Außenspiegel sowie Reifen und Felgenschäden ist eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Für solche Schäden haftet die MieterIn in vollem Umfang.

Die volle Haftung der MieterIn tritt auch dann ein, wenn die MieterIn oder FahrerIn

  1. das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 lenkte oder unter Drogeneinfluss stand.
  2. das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck benutzt wird (z.B: Motorsportveranstaltungen) oder mehr Personen als nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässig befördert wurden oder das Fahrzeug überladen wurde.
  3. bei Verstößen gegen Punkt 4a-f
  4. das Fahrzeug unberechtigten Personen übertragen wird
  5. ein Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.
  6. das Fahrzeug auf Baustellen, Privatwegen, im Gelände oder auf nicht öffentlichen Straßen benützt wird.

8. VERJÄHRUNG
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Für Ansprüche des Vermieters gegen die MieterIn aus einer Beschädigung des Mietfahrzeuges sowie aus Pkt. 6 B dieses Vertrages wird eine dreijährige Verjährungsfrist vereinbart.

9. MIETDAUER und RÜCKGABE
Bei allen Mieten beginnt um 07:00 Uhr und endet am Folgetag um 06:30 Uhr. Halbtagsmieten jeweils 07:00 Uhr bis 12:00 sowie 13:00 bis 18:00 oder 17:00 bis 06:30 Uhr.
Die Miete beginnt und endet an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort und Zeitpunkt. Verlängerungen der Mietdauer sind spätestens 48 Stunden vor Mietende mit der Vermieterin schriftlich zu vereinbaren. Eine einseitige Mitteilung der MieterIn die Miete zu verlängern ist nicht möglich.
Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug auf Kosten der MieterIn in Besitz zu nehmen, wenn die MieterIn den Vertrag verletzt oder besondere Umstände vorliegen, die an der Zuverlässigkeit der MieterIn Zweifel aufkommen lassen. Bei Ablauf der Miete, aus welchem Grund auch immer, kann die Vermieterin das Fahrzeug auch gegen den Willen der MieterIn zurücknehmen.
Die MieterIn hat kein Zurückbehaltungs- oder Kompensationsrecht.
Der Mietwagen kann sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nur während der Geschäftszeit zurückgegeben werden. Eine nicht vereinbarte Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko der MieterIn. Bei nicht vereinbarter Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten trägt die MieterIn die VOLLE HAFTUNG für Beschädigungen oder DIEBSTAHL des Fahrzeuges. Eine Haftungsbefreiung gem. Pkt. 7 kommt nicht zum Tragen.

Bei jedem, auch unverschuldetem Verzug in der Rückgabe des Fahrzeuges, dessen Papiere oder Schlüssel verlängert sich der Mietvertrag bis zur tatsächlichen Rückgabe. Andere Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hievon unberührt. Verzug in der Rückgabe liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht bis zur vereinbarten Stunde zurückgegeben ist. Für Zu- und Rückführung können Kosten in der Höhe von € 0,73 pro Kilometer berechnet werden und zwar ab Heimatgarage.
Im Falle eines Gebrechens oder eines Verkehrsunfalles, wodurch der Mietwagen fahrunfähig wird endet die Mietdauer mit Übergabe des Fahrzeuges an die Vermieterin an Ort und Stelle. Die MieterIn hat immer für eine ordnungsgemäße Verwahrung des Fahrzeuges Sorge zu tragen.

10. ANZAHLUNG/KAUTION
Bei Anmietung des Fahrzeuges kann die Vermieterin je nach Art und Dauer der Miete eine Kaution in Höhe des Fahrzeugwertes zuzüglich der Mietkosten verlangen. Die Mindestkaution beträgt € 350,00. PKW nur mit Kreditkarte. Die Anzahlung/Kaution wird bei Abrechnung der Miete in Anrechnung gebracht.

10A. FÄLLIGKEIT der MIETE
Der Mietpreis ist bei Rückgabe des Fahrzeuges in „BAR“ fällig.
Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahn/Inkassospesen berechnet.

Pauschalmieten bzw. Sonderpreise gelten nur bei Einhaltung der gegenseitigen Vereinbarungen in diesem Betrag, im Besonderen der vereinbarten Mietdauer und sofortiger Abrechnung/Barzahlung bei Mietende, selbst dann, wenn durch eine hinterlegte Kaution die Mietkosten gedeckt sind. Andernfalls wird die Miete zum NORMALTARIF verrechnet, zumindest aber eine angemessene Manipulationsgebühr verrechnet.

Für Schadensersatzforderungen hat die MieterIn bei Rückgabe des Fahrzeuges einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Schadenssumme zu erlegen.

10B. KREDITKARTEN
Über Kreditkarteninstitute verrechnete Mieten gelten als BARZAHLUNG.
DIE MIETERIN ERKLÄRT SICH DURCH VORLAGE IHRER KREDITKARTE UNWIDERRUFLICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS ALLE AUS DIESEM MIETVERTRAG ENTSTEHENDEN FORDERUNGEN DER VERMIETERIN ÜBER DAS JEWEILIGE KREDITKARTENINSTITUT –
AUCH IN TEILBETRÄGEN – ABGERECHNET, SOWIE ENTSPRECHENDE DECKUNGSZUSAGEN EINGEHOLT WERDEN.

11. KILOMETERZÄHLER
Bei Versagen des Kilometerzählers muss die Vermieterin sofort benachrichtig werden und der Schaden in der nächstgelegenen Fachwerkstatt behoben werden. Bei absichtlicher Beschädigung des Kilometerzählers ist die Vermieterin berechtigt, pro Tag eine Fahrtstrecke von 100 Kilometer (Normaltarif), zusätzlich zur vereinbarten Miete zu verrechnen.

12. REPARATUREN
Die Kosten der Reparaturen für den normalen Verschleiß trägt die Vermieterin. Sollte sich während der Mietdauer die Notwendigkeit einer Reparatur ergeben, hat die MieterIn diese unverzüglich bei der nächsten befugten Werkstätte feststellen zu lassen und das Einverständnis der Vermieterin, die den Auftrag an die Werkstätte erteilt und die Kosten der Reparatur übernimmt, einzuholen. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden der MieterIn – welcher Art auch immer – die auf ein Versagen des Fahrzeuges oder seiner Vorrichtungen zurückzuführen sind und zwar unabhängig von der Ursache des Verschuldens.

13. STRAFEN/GEBÜHREN
Alle Gebühren, Strafen und Kosten die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges nach diesem Vertrag gegen die MieterIn oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn sie sind auf Verschulden der Vermieterin zurückzuführen, trägt die MieterIn.

14. ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND
Erfüllungsort dieses Vertrages ist Wien. für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden gegenseitigen Verbindlichkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Gegenüber Personen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten die Bestimmungen des §§ 14 Abs. 1 und 3. KSchG.
In allen Fällen wird die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbart.

15. NEBENABREDEN und ÄNDERUNGEN
Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit unabdingbar der Schriftlichkeit und zwar auf dem von MieterIn und Vermieterin unterfertigtem Mietvertrag, desgleichen Änderungen dieses Vertrages insbesondere dieses Punktes.

16. MITHAFTUNG
Jeder Unterzeichner dieses Vertrages (MieterIn/FahrerIn) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

17. DIEBSTAHL/VERLUST
Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist die MieterIn verpflichtet unverzüglich polizeiliche Anzeige zu erstatten. (Bei Diebstählen im Ausland ist diese Meldung am Ort des Diebstahls und zusätzlich bei einer dafür zuständigen österreichischen Behörde zu erstatten)
Die Bestätigungen über die erfolgten Anzeigen sowie die Fahrzeugpapiere und Schlüssel sind der Vermieterin zu übergeben, wobei die Miete mit dem Zeitpunkt der Übergabe endet.
Bei Verlust der Fahrzeugpapiere hat die MieterIn eine Verlustanzeige zu erstatten und die Kosten für die Wiederbeschaffung zu ersetzen.

18. STORNOGEBÜHR
Die Stornogebühr beträgt über 24 Stunden vor der voraussichtlichen Anmietung 50 %, unter 24 Stunden vor der voraussichtlichen Anmietung 100 %.

19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zu folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig.